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BFH Urteil v. - I 25/63 U BStBl 1965 III S. 294

Gesetze: KStG § 8KStDV § 20

Leitsatz

Bei Haus- und Grundbesitzer- und Mietervereinen werden zur Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens 20 v.H. der Beitragseinnahmen als steuerpflichtig angesetzt. Übersteigen die Aufwendungen für die Rechtsabteilung nachhaltig die Summe der dafür erhobenen Gebühren zuzüglich 20 v.H. der Beitragseinnahmen, so ist erkennbar, daß der Pauschbetrag zu niedrig ist; in solchen Fällen sind zusätzliche Beitragseinnahmen als steuerpflichtig anzusehen. Den Ausführungen in Abschn. 34 Abs. 2 KStR 1955 kann nicht gefolgt werden.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1965 III Seite 294
KAAAA-90139

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