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BFH Urteil v. - I B 282/62 U BStBl 1965 III S. 690

Gesetze: GewStG § 28StAnpG § 16

Leitsatz

Werbelokale einer Bausparkasse, die diese gemietet und ihren Handelsvertretern zur Verfügung gestellt hat, sind keine Betriebstätten der Bausparkasse, wenn die Tätigkeit der Handelsvertreter für die Bausparkasse nicht über den nach den Grundsätzen des Handelsrechts üblichen Rahmen hinausgeht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1965 III Seite 690
TAAAA-90188

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