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BFH Urteil v. - VI 331/64 BStBl 1968 II S. 30

Gesetze: EStG 1958 § 4 Abs. 1 letzter SatzEStG 1958 § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3EStG 1958 § 9 Nr. 6EStG 1958 § 7 Abs. 4

Leitsatz

1. Zur Rechtsgültigkeit des § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG.

2. Zum Begriff "Grund und Boden" in § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG.

3. Räumt ein Landwirt einer Gemeinde das Recht ein, ein Quellengrundstück gegen ein nach der entnommenen Wassermenge berechnetes Entgelt auszunutzen, so gehört das Entgelt zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), auch wenn der Vertrag als Kaufvertrag bezeichnet ist und der Landwirt der Gemeinde für die Dauer der Nutzung das Eigentum am Quellengrundstück überträgt.

4. Wird ein Quellengrundstück verpachtet, so hat der Verpächter regelmäßig keinen Anspruch auf Absetzung wegen Substanzverlustes wegen der Wasserentnahme.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1968 II Seite 30
BAAAA-90382

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