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BFH Urteil v. - IV R 288/66 BStBl 1969 II S. 726

Gesetze: EStG § 2 Abs. 2EStG § 10d

Leitsatz

Gewerbliche Verluste, die der Steuerpflichtige vor und während des Konkursverfahrens erlitten hat, sind grundsätzlich in vollem Umfang nach § 2 Abs. 2 EStG ausgleichsfähig und nach § 10d EStG abzugsfähig. Das gilt bei der Zusammenveranlagung auch dann, wenn die Einkünfte, auf die sich die Verluste auswirken, allein von dem anderen Ehegatten erzielt worden sind.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1969 II Seite 726
TAAAA-90525

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