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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 2794/20

Gesetze: KStG § 14 Abs. 5 S. 1, KStG § 14 Abs. 5 S. 2, KStG § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, KStG § 26 Abs. 2 S. 1, KStG § 34 Abs. 9 S. 2, EStG § 34c Abs. 1 S. 1, EStG § 34c Abs. 1 S. 2, EStG § 34c Abs. 6 S. 2, EStG § 34c Abs. 7 Nr. 1

Ermittlung des Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuern nach § 26 KStG in der Fassung vom in Verbindung mit § 34c EStG in der für die Veranlagungszeiträume 2012 bis 2014 jeweils geltenden Fassung bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft

gesonderte und einheitliche Feststellung der „Summe der Einkünfte” von Organgesellschaften nach § 14 Abs. 5 KStG

Leitsatz

1. Die Anrechnung der ausländischen Steuern auf die deutsche Körperschaftsteuer, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt (§ 34c Abs. 1 Satz 1 EStG), ist nach folgender Formel zu berechnen:

Anrechnungshöchstbetrag = Körperschaftsteuer multipliziert mit den ausländischen Einkünften, geteilt durch die „Summe der Einkünfte”.

2. Bei Bestehen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ist die Summe der Einkünfte der Organgesellschaften in die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags einzubeziehen (Abgrenzung zu , BStBl 2006 II S. 380). Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass in dem von der Finanzverwaltung entwickelten Berechnungsschema zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens von Körperschaften in Abschn. 29 Abs. 1 Satz 2 KStR 2008 unter Pos. 14 (jetzt R 7.1 KStR 2015 Pos. 21) der „steuerliche Gewinn (Summe der Einkünfte in den Fällen des R 29 Abs. 2 Satz 1 KStR 2008; Einkommen im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 KStG)” aufgeführt wird, bei Organträgern das Einkommen von Organgesellschaften jedoch nach der „Summe der Einkünfte” unter Pos. 16 (R 7.1 KStR 2015 Pos. 25) zugerechnet wird und (erst) in den Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 10d EStG einfließt.

3. Die Summe der Einkünfte von Organgesellschaften für Zwecke der Höchstbetragsberechnung nach § 26 Abs. 2 KStG in Verbindung mit § 34c Abs. 1 EStG beim Organträger kann Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG sein, da sie als sogenannte andere Besteuerungsgrundlage für die Bemessung der Körperschaftsteuer des Organträgers von Bedeutung ist.

Fundstelle(n):
DStR 2022 S. 8 Nr. 47
DStRE 2023 S. 21 Nr. 1
DStRE 2023 S. 21 Nr. 1
IWB-Kurznachricht Nr. 19/2022 S. 739
TAAAJ-15294

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