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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 3151/19 Erb

Gesetze: AO § 163 Abs. 1 Satz 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 1; ErbStG § 11; GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 1960

Abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen

Leitsatz

  1. Die auf den Nachlassanteil eines Miterben bei strikter Anwendung des Stichtagsprinzips entfallende Erbschaftsteuer kann aufgrund dessen tatsächlich fehlender Bereicherung durch den Erwerb von Todes wegen unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (unzulässiger Steuerzugriff bei übermäßiger Belastung) im Wege der abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen auf 0 € herabzusetzen sein, wenn dieser erst nach langjährigem Streit zwischen anderen Erbprätendenten, die sich zwischenzeitlich Zugriff auf den Nachlass verschaffen konnten, mit hinreichender Zuverlässigkeit und Gewissheit Kenntnis von seinem unangefochtenen Erbschaftserwerb erlangt, aber infolge der Mittellosigkeit dieser Erbprätendenten keine Vermögenswerte aus dem Nachlass mehr erlangen kann.

  2. Das Unterlassen des Hinwirkens auf Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses durch das ggf. insoweit zu einem Tätigwerden von Amts wegen verpflichteten Nachlassgericht schließt eine solche abweichende Festsetzung nicht aus.

Fundstelle(n):
UAAAJ-15849

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