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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 7 V 7023/22

Gesetze: UStG § 27a Abs. 1, UStG § 27a Abs. 1a S. 1, UStG § 27a Abs. 1a S. 2, FGO § 114 Abs. 1, MwStSystRL Art. 214, AO § 21, AO § 118, AO § 130

Begrenzung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a Abs. 1a UStG: Voraussetzungen

Zuständigkeit

Vereinbarkeit mit Unionsrecht und dem Rechtsstaatsprinzip

„Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens”

Leitsatz

1. Dass nach § 27a Abs. 1a Satz 1 UStG das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt und damit eine andere Behörde als das BZSt, das gemäß § 27a Abs. 1 UStG die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, für die Begrenzung der Identifikationsnummer zuständig ist, steht im gesetzgeberischen Ermessen und erscheint angesichts der größeren Sachnähe der nach § 21 AO zuständigen Finanzämter auch als nicht offenkundig willkürlich. Das zuständige Finanzamt ist auch befugt, eine Begrenzung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers vorzunehmen, die einer Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft gleichsteht.

2. Die Regelung des § 27a Abs. 1a UStG ist mit dem Unionsrecht vereinbar.

3. Die in § 27a Abs. 1a UStG genannten Merkmale und Begriffe „ernsthafte Anzeichen”, „dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens verwendet wird” und „Begrenzung” stammen aus der EuGH-Rechtsprechung und sind daher nicht in rechtsstaatswidriger Weise unbestimmt. Für die „Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens” ist es nicht erforderlich, dass der drohende oder eingetretene steuerliche Schaden die Grundfesten der Haushaltswirtschaft erschüttert.

4. Besteht das Geschäftsmodell eines Unternehmens vorwiegend darin, über das Internet gebrauchte Pkw (Leasingrückläufer) bei belgischen oder dänischen Leasinggesellschaften zu kaufen und im Wege von Abhollieferungen an ungarische Abnehmer mit ungarischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu verkaufen, und war nach von der ungarischen Steuerverwaltung erteilten Auskünften bei keinem der unter einer ungarischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aufgetretenen, nahezu ausschließlich bei sogenannten Büroserviceunternehmen ansässigen Abnehmer die Vornahme der Erwerbsbesteuerung feststellbar, so ist eine vom zuständigen Finanzamt nach § 27a Abs. 1a UStG vorgenommene Begrenzung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auch dann sachgerecht und verhältnismäßig, wenn das Unternehmen dadurch de facto vom innergemeinschaftlichen Warenverkehr ausgeschlossen wird.

5. Da die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch Verwaltungsakt erteilt wird, kann folgerichtig ihre Begrenzung nach § 27a Abs. 1a UStG ebenfalls nur durch Verwaltungsakt erfolgen.

Fundstelle(n):
IWB-Kurznachricht Nr. 17/2022 S. 662
PStR 2023 S. 122 Nr. 6
UStB 2022 S. 354 Nr. 11
UStB 2022 S. 354 Nr. 11
AAAAJ-15860

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