Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 26 vom Seite 1873

Kindergeld für volljährige Kinder unter 25 Jahren im Internationalen Jugendfreiwilligendienst

Dr. Bernadette Mai

Volljährige Kinder unter 25 Jahren sind für Kindergeldzwecke insbesondere dann berücksichtigungsfähig, wenn sie einen Freiwilligendienst i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG leisten. Die BFH-Rechtsprechung ist hierzu streng. Nur die dort genannten Dienste, nicht aber vergleichbare Dienste berechtigen zum Kindergeld (, BStBl 2015 II S. 282, m. w. N.).

Rechtsfrage:

[i]Beispielsfall Internationaler JugendfreiwilligendienstEin Kind im Alter von 24 Jahren ist auf der Grundlage einer „Vereinbarung zur Teilnahme an einem privatrechtlichen Jahreseinsatz in Anlehnung an den internationalen Jugendfreiwilligendienst“ bei einem Projekt in Italien tätig. Ist das Kind für Kindergeldzwecke berücksichtigungsfähig?

Problemlösung:

[i]Strenge Vorgaben der Richtlinie des BMFSFJ sind zu beachtenBerücksichtigungsfähig ist das Kind nur, wenn es einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst i. S. der Richtlinie des BMFSFJ v.  (GMBl 2018 S. 545) leistet. Die Voraussetzungen der in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG genannten Verweisungsnorm müssen erfüllt sein (, BStBl 2021 II S. 23). Insbesondere muss das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben dem jeweiligen Träger eine Zulassung und diesem für den konkreten Einsatzplatz eine Anerkennung erteilt haben. Demgegenüber ist für die Kindergeldberechtigung unmaßgeblich, ob der Einsatz öffentlich gefördert wird. Die Familienkassen sind nur gehalten, sich als Nachweis erstens die mit dem anerkannten Träger vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossene Vereinbarung, welche den Zulassungsbescheid des Trägers angeben muss, sowie zweitens die nach Abschluss des Dienstes erteilte Bescheinigung des Trägers vorlegen zu lassen (DA-KG 2021, BStBl 2021 I S. 1598, A 18.7). Wegen dieser eingeschränkten Prüfung und der bislang fehlenden finanzgerichtlichen Rechtsprechung kommt es vor, dass dieselbe Tätigkeit verschiedener Kinder kindergeldrechtlich unterschiedlich beurteilt wird.