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NWB Nr. 26 vom Seite 1865

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Abmahnungen

Anmerkungen zum

Dr. Hans-Martin Grambeck

[i]BMF, Schreiben v. 1.10.2021, BStBl 2021 I S. 1859Obwohl sich die Umsatzsteuer in vielen Bereichen am Zivilrecht orientiert, entwickelt sie an manchen Stellen ein Eigenleben. So ist es auch im Fall der Abmahnung aufgrund einer Verletzung von Rechten Dritter. Hier hat sich die Finanzverwaltung mit (BStBl 2021 I S. 1859) der BFH-Rechtsprechung angeschlossen, wonach der Aufwendungsersatz ein umsatzsteuerliches Leistungsentgelt darstellt. Diese neuen Grundsätze sind seit November 2021 zu beachten und werfen neue Fragen auf.

I. Hintergrund – zwei BFH-Urteile zu Abmahnentgelten

Der BFH hat in zwei vergleichbar gelagerten Fällen entschieden, dass der Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit Abmahnungen ein umsatzsteuerliches Leistungsentgelt darstellt.

[i]BFH, Urteil v. 21.12.2016 - XI R 27/14, BStBl 2021 II S. 779Im Verfahren XI R 27/14 (, BStBl 2021 II S. 779) mahnte ein Händler seine Wettbewerber ab, weil letztere keine ordnungsgemäßen AGB verwendeten. Der vom Händler beauftragte Rechtsanwalt verlangte von den Abgemahnten auf der Grundlage des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) die Abgabe einer Unterlassungserklärung und machte gleichzeitig die durch seine Einschaltung ...