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FG Köln Urteil v. - 5 K 1371/20

Gesetze: EStG § 20 Abs. 9 Satz 1; EStG § 32d Abs. 1 Satz 1; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 346 Abs. 2; BGB § 357 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7

Einkommensteuer

Nutzungsentschädigung nach Darlehenswiderruf als steuerpflichtige Einkünfte

Leitsatz

1. Ein nach Widerruf der dem Kreditverhältnis zu Grunde liegenden Willenserklärung des Darlehensnehmers und Wandelung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis von der Bank geleisteter Ersatz für Nutzungsvorteile aus laufenden Zins- und Tilgungszahlungen unterliegt der Einkommensteuer (Anschluss an ; , EFG 2020, 101).

2. Auch Entgelte für die unfreiwillige oder gar erzwungene Kapitalüberlassung sind als Kapitalerträge i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig. Unerheblich ist, ob ein Entgelt für die Nutzung der Kapitalforderung vereinbart wurde. Es kommt zudem insoweit nur auf den objektiven Tatbestand einer Steigerung der Leistungsfähigkeit an, sodass eine diesbezügliche Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen nicht erforderlich ist.

3. Bei einem dem Steuerpflichtigen zugewandten Vergleichsbetrag hat eine Aufteilung des Vergleichsbetrags in eine nichtsteuerbare (Rück-)Erstattung erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen einerseits und einen steuerpflichtigen Ersatz für die aus den erlangten Zins- und Tilgungsleistungen gezogene Nutzungen andererseits zu erfolgen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
XAAAJ-16324

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