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NWB Nr. 26 vom Seite 1832

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Bundesrat stimmt dem Gesetz zu

Ralf Hörster

[i]Viertes Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911Am hat der Bundesrat dem Vierten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise zugestimmt. Mit dem Gesetz werden zum einen bewährte Maßnahmen aus den vorangegangenen drei Corona-Steuerhilfegesetzen, die vor dem Auslaufen standen, nochmals verlängert. Darüber hinaus werden auch einzelne entlastende Maßnahmen aus dem Koalitionsvertrag der Ampelkoalition umgesetzt. Gegenüber dem Regierungsentwurf haben sich noch einige Änderungen und Ergänzungen ergeben, die allerdings nicht zu nennenswerten Veränderungen des steuerlichen Entlastungsvolumens geführt haben.

I. Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf

1. Steuerfreie Corona-Sonderzahlung (§ 3 Nr. 11b EStG)

[i]Neuer BefreiungstatbestandDer Anwendungsbereich der neu eingeführten Vorschrift des § 3 Nr. 11b EStG wurde gegenüber dem Regierungsentwurf umfassend erweitert. S. 1833

[i]Finanzierung durch den BundNach der ursprünglichen gesetzgeberischen Intention sollte durch die Regelung insbesondere ein vom Bund finanzierter „Corona-Pflegebonus“ steuerfrei gestellt werden. Diese von der Bundesregierung angekündigte finanzielle Anerkennung für in der Corona-Pandemie erbrachte Leistungen sollte insbesondere den in Krankenhäusern auf Intensivstationen tätigen Pflegekräften als Sonderzahlung gewährt werden. Außerdem sollten auch darüber hinausgehende Bonuszahlungen aufgrund von Beschlüssen einer Landesregierung begünstigt werden. Da die inhaltlichen Details des Corona-Pflegebonus zum Zeitpunkt seiner Ankündigung noch nicht geklärt waren, wurde zur Regelung der Steuerfreiheit in § 3 Nr. 11b EStG in der Fassung des Referentenentwurfs auf die allgemein und offen gefasste Formulierung „aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen“ zurückgegriffen.

[i]Ausweitung auf freiwillige ArbeitgeberleistungenIm Zuge der parlamentarischen Beratungen des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde entschieden, nicht mehr nur vom Staat finanzierte Corona-Sonderzahlungen steuerfrei zu stellen, sondern auch freiwillige Leistungen der Arbeitgeber zu begünstigen. Die Voraussetzung der Gewährung der Leistungen aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen wurde deshalb ersatzlos gestrichen. [i]Auch tarifvertragliche Leistungen Laut Gesetzesbegründung sind damit nunmehr explizit auch Leistungen auf Grundlage von Tarifverträgen begünstigt.

[i]Anhebung des Höchstbetrags auf 4.500 €Darüber hinaus wurde auch der nach § 3 Nr. 11b EStG steuerfrei gestellte Höchstbetrag von 3.000 € auf 4.500 € angehoben. Damit soll bewirkt werden, dass freiwillige Arbeitgeberleistungen auch dann zusätzlich (bis zur Obergrenze von zusammen 4.500 €) steuerlich begünstigt werden können, wenn derselbe Personenkreis daneben auch Leistungen nach dem Pflegebonusgesetz erhält. Für die Leistungen aufgrund des Tarifvertrags der Länder über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom sollte dies laut Gesetzesbegründung ausdrücklich in voller Höhe sichergestellt werden.

[i]Zeitliche Befristung und zusätzlich zum geschuldeten ArbeitslohnDanach sind vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Sonderleistungen bis zu einem Betrag von 4.500 € steuerfrei, wenn diese

  • in der Zeit vom bis zum

  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

gewährt werden.

[i]Corona-Bezug ausreichendKeine besonderen Anforderungen ergeben sich aus der im Gesetz genannten Voraussetzung „zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise“. Der Arbeitnehmer muss demnach keine nachweisbar (im Vergleich zu anderen Beschäftigten) „besonderen“ Leistungen erbracht haben. Für die Sonderzuwendung genügt insoweit bereits ein Corona-Bezug im Sinne einer Anerkennung für die im Zusammenhang mit der Corona-Krise allgemein verbundenen zusätzlichen Belastungen bzw. erschwerten Arbeitsbedingungen für Beschäftigte in den im Gesetz aufgeführten Einrichtungen.

[i]Nur für AN bestimmter EinrichtungenWeitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer in einer der im Gesetz aufgeführten Einrichtungen tätig sind (sog. Einrichtungsbezug). Durch die Aufnahme zusätzlicher Einrichtungen wurde auch der Personenkreis der potenziell Anspruchsberechtigten umfassend erweitert. Die Aufzählung in § 3 Nr. 11b Satz 2 EStG umfasst nunmehr folgende Einrichtungen oder Dienste: [i]Katalog der Einrichtungen

[i]Keine Beschränkung auf PflegekräfteDer Kreis der Anspruchsberechtigten umfasst nicht nur Pflegekräfte, sondern auch weitere in den genannten Einrichtungen und Diensten tätige Arbeitnehmer. Dies schließt unter anderem auch Auszubildende sowie Freiwillige i. S. von § 2 BFDG und § 2 JFDG im freiwilligen sozialen Jahr ein. [i]Auch bei AN-Überlassung oder bei Werk- oder Dienstleistungsverträgen Zum Kreis der Berechtigten zählen auch Personen, die in den in oben genannten Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden (§ 3 Nr. 11b Satz 3 EStG). Auf das Bestehen eines Arbeitsvertragsverhältnisses zum Inhaber der Einrichtung kommt es insoweit nicht an.

[i]SperrwirkungIn § 3 Nr. 11b Satz 4 EStG wird zudem gesetzlich klargestellt, dass § 3 Nr. 11a EStG (steuerfreier Corona-Bonus) auf die in § 3 Nr. 11b EStG geregelten Prämienzahlungen keine Anwendung findet.

Hinweis:

[i]Ab VZ 2021§ 3 Nr. 11b EStG ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden, da der begünstigte Auszahlungszeitraum sich vom bis zum erstreckt (§ 52 Abs. 4 Satz 4 EStG).

Folgeänderung in der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung:

[i]Keine Einkommensberücksichtigung im SGB IIDamit nach § 3 Nr. 11b EStG steuerfreie Corona-Sonderzahlungen des Arbeitgebers auch Leistungsbeziehenden nach dem SGB II ungeschmälert zugute kommen können, ist § 1 Abs. 1 Nr. 10 Alg II-V dahingehend ergänzt worden, dass diese Sonderzuwendungen von der Einkommensberücksichtigung im SGB II ausgenommen werden. [i]Rückwirkend ab 1.11.2021 Der neu gefasste § 1 Abs. 1 Nr. 10 Alg II-V tritt rückwirkend mit Wirkung vom in Kraft. Damit wird sichergestellt, dass in der Zeit ab dem gezahlte Anerkennungsbeträge nach § 3 Nr. 11b EStG im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht als Einkommen berücksichtigt werden.

2. Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten

a) Aufhebung des Abzinsungsgebots nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG

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