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OVG 24.05.2022 9 KN 6/18, NWB 26/2022 S. 1831

Vergnügungsteuer | Steuersatzerhöhung von 18 % auf 22 %

Die Erhöhung des Steuersatzes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit von 18 % auf 22 % des Einspielergebnisses (sog. Bruttokasse) ist wirksam.

Anmerkung:

Der Senat hat Normenkontrollanträge gegen die am in Kraft getretene „2. Nachtragssatzung der Satzung der Stadt [...] über die Erhebung von Vergnügungssteuern“ v.  abgelehnt. Nach Ansicht des Gerichts verstößt die Satzung nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere habe der Steuersatz – auch in Kombination mit den weiteren rechtlichen Einschränkungen, denen Spielgerätebetreiber unterlägen – keine erdrosselnde Wirkung und verstoße damit nicht gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Dies ergebe sich bereits aus der Bestandsentwicklung der Spielhallen, der gewerblichen Spielgeräteaufsteller und der aufgestellten Geldspielgeräte im Sat...