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BFH Urteil v. - IV R 119/67 BStBl 1972 II S. 728

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2b

Behandlung von Beiträgen an Ärztekammer, soweit sie als Zuschüsse an eine Versorgungskasse gegeben werden

Leitsatz

Ob der Teil der Beiträge an eine Ärztekammer, der anteilsmäßig von der Kammer alljährlich als Zuschuß an die berufsständische Versorgungskasse gegeben wird, beim einzelnen Steuerpflichtigen Betriebsausgabe oder Sonderausgabe darstellt, hängt von der Zweckbestimmung des Zuschusses und den Rechtsbeziehungen zwischen dem beitragzahlenden Steuerpflichtigen und der Versorgungskasse ab.

Erhält die Zuschüsse das Versorgungswerk, bei dem der Steuerpflichtige selbst Mitglied ist und gegen das er Versorgungsansprüche geltend machen kann, so handelt es sich mittelbar um Zahlungen zugunsten der eigenen Versorgung, die nur im Rahmen der Sonderausgaben abzugsfähig sind. Sind hingegen die Zuschüsse für ein (älteres) Versorgungswerk bestimmt, bei dem der Steuerpflichtige nicht Mitglied ist und gegen das ihm auch keinerlei Rechte auf spätere Versorgung zustehen, so ist dieser Teil der Kammerbeiträge eine Betriebsausgabe.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 728
OAAAA-90797

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