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NWB 27/2022 S. 1894

Arbeitsförderung | Verlängerte Zugangserleichterung zum Kug

Die Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (KugZuV) ist am in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des wieder außer Kraft. Mit der Verordnung werden bis zum Ablauf des die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld (Kug) verlängert. Es ist für Betriebe bis zum weiterhin ausreichend, wenn mindestens 10 % ihrer Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Auch Betriebe, die ab dem neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen, können bis zum Ablauf des von den Zugangserleichterungen profitieren.