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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 1571/19 (Kg)

Gesetze: AO § 37 Abs. 2, AO § 47, AO § 122 Abs. 1 S. 1, AO § 118, EStG § 31 S. 3, EStG § 74 Abs. 1

Aufhebung einer Abzweigung als Verwaltungsakt mit Doppelwirkung

Bekanntgabe

Abgrenzung zwischen widerholender Verfügung und Zweitbescheid

Leitsatz

1. Bei einem Abzweigungsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, der den Empfänger begünstigt und den bisherigen Kindergeldberechtigten belastet. Entsprechendes gilt umgekehrt im Falle eines Verwaltungsakts, mit dem die bislang bestehende Abzweigung aufgehoben wird.

2. Die Rechtswirksamkeit des Bescheids über die Aufhebung der Abzweigung hängt entscheidend von dessen Bekanntgabe an den bisherigen Abzweigungsempfänger bzw. Auszahlungsberechtigten ab. Demgegenüber kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Aufhebungsbescheid auch dem Kindergeldberechtigten als Drittbetroffenen bekanntgegeben wurde.

3. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen einer wiederholenden Verfügung und einem Zweitbescheid ist, ob in der erneuten Erklärung zum Ausdruck kommt, dass die Behörde die Voraussetzungen für eine Regelung erneut in tatsächlicher Hinsicht ermittelt und/oder geprüft und hierüber entschieden hat. Die Abgrenzung hat nach den Umständen des Einzelfalles durch Auslegung zu erfolgen. Eine wiederholende Verfügung ist mangels Verwaltungsaktqualität ihrerseits nicht selbstständig anfechtbar.

Fundstelle(n):
LAAAJ-17177

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