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StuB 14/2022 S. 555

Einkommensteuer | Vergütungen i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG – 2. Verlängerung des sog. vereinfachten Verfahrens

Das BMF hat zur Behandlung von Vergütungen i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG, die von ausländischen Vergütungsschuldnern für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten gewährt werden, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, und ohne einen weiteren Inlandsbezug dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen, Stellung genommen ( :009, NWB UAAAJ-16552).

Danach gilt Folgendes: