Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 350/19 EFG 2021 S. 1039 Nr. 12

Gesetze: FGO § 76 Abs. 1, FGO § 76 Abs. 2, BewG § 138 Abs. 4, BewG § 190 Abs. 4, BewG § 195, BewG § 198 S. 1, BewG § 198 S. 2, BauGB § 199 Abs. 1, BauGB § 194

Feststellung von Grundbesitzwerten: Nachweislast des Steuerpflichtigen für einen niedrigeren gemeinen Wert des Grundbesitzes

Leitsatz

1. Macht der Steuerpflichtige geltend, der gemeine Wert von Grundvermögen sei niedriger als der nach den §§ 182-196 BewG ermittelte typisierte Wert, muss er den Nachweis eines niedrigeren tatsächlichen Grundstückswerts regelmäßig durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Bausachverständigen oder eines Gutachterausschusses erbringen.

2. Der Steuerpflichtige trägt für den niedrigeren gemeinen Wert die Nachweislast und nicht nur eine Darlegungs- und Feststellungslast; der Nachweis ist erbracht, wenn einem Gutachten ohne Einschaltung bzw. Bestellung weiterer Sachverständiger gefolgt werden kann.

3. Das Finanzgericht verletzt durch die Nichteinholung eines Gutachtens zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nicht seine Sachaufklärungspflicht. Der Steuerpflichtige selbst muss ein solches Gutachten einholen und vorlegen. Ihm obliegt die Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert einer wirtschaftlichen Einheit. Führt der Steuerpflichtige diesen Nachweis nicht, kann das Finanzgericht von der Wertfeststellung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ausgehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 1039 Nr. 12
IAAAJ-17580

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

Kiehl Büroberufe
Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen