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OLG Hamm Beschluss v. - 4 W 119/20

Gesetze: ZPO § 93; BGB § 130

Leitsatz

Leitsatz:

Wird ein Abmahnschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt, ist es in der Regel nur und erst dann zugegangen, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat.

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 10 Nr. 24
NJW 2022 S. 1822 Nr. 25
LAAAJ-17793

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