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Arbeitshilfe Juli 2022

Ein Rechtsnachfolger übernimmt nach dem Übertragungszeitpunkt bekannt gewordene Verbindlichkeiten nicht im Rahmen des § 6 Abs. 3 EStG, wenn laut Übertragungsvereinbarung "sämtliche Passiva" übergehen sollen?

1. Übernimmt ein Rechtsnachfolger auch nach dem Übertragungszeitpunkt bekannt gewordene Verbindlichkeiten im Rahmen des § 6 Abs. 3 EStG, wenn laut Übertragungsvereinbarung "sämtliche Passiva" übergehen sollen?

2. Stellt die Übernahme dieser Verbindlichkeiten ein Veräußerungsentgelt dar oder mindern sie lediglich den Wert des übertragenen Vermögens?

3. Hat der Rechtsnachfolger im vorliegenden Fall die Folgerungen zu tragen, die sich aus dem Bilanzenzusammenhang für die Jahre seiner Besitzzeit ergeben?

4. Kann eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden, wenn bereits eine gerichtliche Verurteilung (hinsichtlich der streitgegenständlichen Verbindlichkeiten) vorliegt?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().