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FG München Urteil v. - 15 K 193/20

Gesetze: DSGVO Art. 15, AO § 32i Abs. 2, AO § 33, AO § 2a, AO § 32a, AO § 32b, AO § 32c

Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber Finanzministerium: Inhalt und Rechtsweg

Leitsatz

1. Der Anspruch auf Auskunft aus Art. 15 DSGVO gewährt keine Akteneinsicht und auch keinen Anspruch auf Überlassung einer Kopie der Verwaltungsakte.

2. Für die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Steuerabteilung des Finanzministeriums ist der Finanzrechtsweg eröffnet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAJ-18252

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