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LAG Köln 06.05.2022 9 Ta 18/22, NWB 30/2022 S. 2109

ArbGG | Arbeitnehmereigenschaft eines Praxisvertreters

Wer als Praxisvertreter den Inhaber einer Arztpraxis während dessen Urlaub oder einer Krankheit zu täglich fest vereinbarten Arbeits- oder Praxisöffnungszeiten vertreten soll, ohne (dadurch faktisch) für andere Auftraggeber tätig werden zu können, kann Arbeitnehmer i. S. des § 5 ArbGG mit der Folge sein, dass die Arbeitsgerichte für seine Kündigungsschutzklage zuständig sind.

Anmerkung:

Eine Praxisinhaberin vereinbarte mit einem Facharzt einen Praxisvertretungsvertrag, wonach dieser auf Rechnung der Ärztin tätig werden sollte. Der Arzt sollte „freiberuflich“ agieren und selbst Steuern und Sozialbeiträge [i]Kastenbauer, NWB 18/2019 S. 1309abführen. Nachdem ihm am fristlos gekündigt wurde, verlangte er vor dem Arbeitsgericht die ausstehende Vergütung. Das Gericht gab diesem Begehren statt und wies zur...