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BFH Urteil v. - I R 229/72 BStBl 1974 II S. 584

Gesetze: GewStG 1955 § 9 Nr. 4

Die Vorschrift des § 9 Ziff. 4 GewStG als Korrespondenzvorschrift zu § 8 Ziff. 7 GewStG

Leitsatz

Die Kürzung der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um die nach § 8 Nr. 7 GewStG ,,dem Gewinn aus Gewerbebetrieb eines anderen hinzugerechneten'' Miet- oder Pachtzinsen hat in der Höhe zu erfolgen, in der diese Zinsen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Mieters oder Pächters tatsächlich berücksichtigt wurden. (Änderung der Rechtsprechung).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 584
MAAAA-90977

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