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BAG 20.07.2022 10 AZR 41/22, NWB 31/2022 S. 2189

Arbeitsverhältnis | Kein Erschwerniszuschlag für Tragen einer Atemschutzmaske

Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sog. OP-Maske) auf Anweisung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Erschwerniszuschlag nach § 10 Nr. 1.2 des Rahmentarifvertrags für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung v.  (RTV).

Anmerkung:

Eine medizinische Gesichtsmaske ist keine Atemschutzmaske i. S. von § 10 Nr. 1.2 RTV, so das BAG. Die tarifliche Bestimmung knüpfe insoweit an die maßgeblichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts an. Danach falle unter den Begriff der Atemschutzmaske nur eine solche Maske, die vorrangig den Eigenschutz bezwecke und zu den sog. persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) gehöre. Das treffe auf medizinische Gesichtsmasken, die einen Fremdschutz bezweckten, nicht zu.