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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 10 K 724/18

Gesetze: AO § 179; AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AO § 180 Abs. 2; EStG § 21 Abs. 1; EStG § 23; ZVG § 152 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2

Keine einheitliche und gesonderte Feststellung, dass Einkünfte nur einer Person zuzurechnen sind

Leitsatz

1. Ein Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung, der die Einkünfte vollständig einer Person zurechnet und für die übrigen Personen Einkünfte von 0 € feststellt, ist regelmäßig nicht als negativer – eine Feststellung gemeinsamer Einkünfte ablehnender – Feststellungsbescheid, sondern als positiver Feststellungsbescheid über die Feststellung der Einkünfte der genannten Personen auszulegen.

2. Hat in einem solchen Fall die eine Person mit den festgestellten positiven Einkünfte den Tatbestand der Erzielung von Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung allein und nicht mit den übrigen Feststellungsbeteiligten gemeinsam verwirklicht, ist die positive gesonderte Feststellung der Einkünfte der Person rechtswidrig.

3. Grundsätzlich bewirkt die Zwangsverwaltung keine Änderung der bisherigen Zurechnung der Einkünfte aus der Vermietung des zwangsverwalteten Grundbesitzes.

3. Ein dem Grunde nach rechtswidriger positiver Feststellungsbescheid über Vermietungseinkünfte ist auch dann auf die Anfechtungsklage des alleinigen Vermieters hin insgesamt diesem gegenüber aufzuheben, wenn er nur eine bezifferte Änderung der für ihn positiv festgestellten Einkünfte beantragt hat.

Fundstelle(n):
UAAAJ-19183

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