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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 09 | Abfindung: Kein ermäßigter Steuersatz bei mehreren Teilleistungen aufgrund Arbeitsplatzverlusts

Eine einheitliche, in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ausgezahlte Entschädigung kann laut Bundesfinanzhof vorliegen, wenn alle Teilleistungen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen sind. Dies gilt auch, soweit eine Teilentschädigung (sog. Startprämie) dafür geleistet wird, dass der Arbeitnehmer sein Beschäftigungs- und Qualifizierungsverhältnis bei der Transfergesellschaft vorzeitig kündigt, weil er bei einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis beginnt.

Was den ermäßigten Steuersatz für eine Abfindung angeht, hat der Bundesfinanzhof – leider zum Nachteil der betroffenen Arbeitnehmer – seine Sichtweise bestätigt, wonach es sich bei mehreren Teilleistungen aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes um eine einheitliche Entschädigung handeln kann. Werden die Teilleistungen in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ausgezahlt, fehlt es grundsätzlich an einer Zusammenballung der Entschädigung und damit an einer Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelregelung.

Dies gilt – so jüngst der IX. Senat des BFH – auch dann, wenn anlässlich des strukturbedingten Wegfalls des Arbeitsplatzes eine Abfindung auf der B...