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OLG Frankfurt/Main Urteil v. - 4 U 310/19

Gesetze: § 62 Abs 1 S 2 AktG; § 134 InsO

Leitsatz

Leitsatz:

Der Insolvenzverwalter kann Dividendenzahlungen an Aktionäre nach rechtskräftiger Nichtigerklärung des der Auszahlung zugrunde liegenden Gewinnverwendungsbeschlusses nach § 134 InsO anfechten. § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG steht einem entsprechenden Rückforderungsanspruch auch gegenüber gutgläubigen Aktionären nicht entgegen.

Fundstelle(n):
QAAAJ-20054

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