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LAG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 Sa 62/20

Gesetze: MuSchG § 24 S. 2; BEEG § 17 Abs. 1 bis 3; BUrlG § 7 Abs. 3

Leitsatz

Leitsatz:

1. Das Fristenregime der §§ 24 Satz 2 MuSchG und 17 Abs. 2 BEEG geht § 7 Abs. 3 BUrlG vor (Anschluss an -).

2. Die Anpassung des Urlaubsanspruchs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG an die durch die Elternzeit ausgesetzte Arbeitspflicht (Kürzungsrecht) bedarf einer rechtsgeschäftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die dem/der Arbeitnehmer/in noch während des Bestands des Arbeitsverhältnisses zugehen muss (Anschluss an -).

3. Die rechtsgeschäftliche Erklärung kann im Einzelfall auch in der Übersendung einer abschließenden Entgeltabrechnung liegen, die den Urlaubsanspruch in Abweichung zu vorangegangenen und dem/der Arbeitnehmer/in zugegangenen Abrechnungen mit "Null" ausweist.

Fundstelle(n):
DStR 2022 S. 2382 Nr. 46
DStR 2022 S. 2382 Nr. 46
DAAAJ-20469

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