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NWB Nr. 34 vom Seite 2431

BStBK fordert Verzicht auf Sanktionierung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen

[i]Gleichlauf zu den Steuererklärungsfristen sollte hergestellt werdenDie Bundessteuerberaterkammer hält es für dringend geboten, die Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse nach § 325 HGB temporär zu verlängern oder sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Sanktionen auszusetzen, so dass ein Gleichlauf zu den Steuererklärungsfristen hergestellt wird. Dies hat sie mit Schreiben v. 9.8.2022 an das Bundesministerium der Justiz zum Ausdruck gebracht. Hintergrund der Forderung ist die Arbeitsbelastung in den Kanzleien, die von der BStBK als eher höher im Vergleich zu den beiden Vorjahren eingestuft wird. Die zusätzlichen Aufgaben (Schlussabrechnungen für die Corona-Hilfsprogramme, Abgabe der Grundsteuererklärungen, Abschlussprüfungen für das Kurzarbeitergeld) haben den Gesetzgeber veranlasst, die Fristen für die Einreichung der Jahressteuererklärungen durch Steuerberater in den kommenden Jahren zu verlängern. Die Fristverlängerung gehe allerdings vielfach ins Leere, weil die Steuerdeklaration mit der Erstellung und Offenlegung der Jahresabschlüsse zusammenhänge, so die BStBK. Ein Verzicht auf die Sanktionierung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen sei daher wie in den letzten Jahren notwendig.

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