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BFH Urteil v. - IV B 72/74 BStBl 1977 II S. 367

Gesetze: FGO § 69AO §§ 100, 225

Keine Aussetzung der Vollziehung eines endgültigen Bescheides, soweit Zahlungen aufgrund des vorläufigen Bescheides mit der endgültigen Steuerschuld verrechnet werden.

Leitsatz

Die Aussetzung (Aufhebung) der Vollziehung eines endgültigen Steuerbescheides kommt nicht in Betracht, soweit Zahlungen, die der Steuerpflichtige aufgrund eines vorangegangenen (bestandskräftigen) vorläufigen Steuerbescheides geleistet hat, mit der endgültigen Steuerschuld verrechnet worden sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 367
EAAAA-91207

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