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BFH Urteil v. - VI R 213/75 BStBl 1977 II S. 507

Gesetze: AFG i.d.F. des Gesetzes vom §§ 44, 45EStG §§ 3c, 9 Abs. 1 Satz 1

Ein Unterhaltsgeld nach § 44 AFG ist auf die als Werbungskosten abziehbaren Fortbildungsaufwendungen nicht anzurechnen

Leitsatz

Ein Unterhaltsgeld nach § 44 AFG vom ist nicht nach § 3c EStG bei den als Werbungskosten abziehbaren Fortbildungsaufwendungen anzurechnen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 507
QAAAA-91229

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