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Steuern mobil Nr. 9 vom 01.09.2022

Berechnung des Grundlohns bei Bereitschaftsdiensten

Erhalten Arbeitnehmer Bereitschaftsdienste nicht in vollem Umfang vergütet, bemisst sich nach einem aktuellen Urteil des FG Niedersachsen der Grundlohn i. S. des § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG nach dem regulären, vertraglich vereinbarten – auf eine Stunde umgerechneten – Arbeitslohn und nicht nach dem geringeren Stundenlohn, der sich aus der Umrechnung des regulären Stundenlohns auf die tatsächlich erbrachte Bereitschaftsdienstzeit ergibt.

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Bei dem nächsten anhängigen Verfahren geht es ebenfalls um eine lohnsteuerliche Frage. Konkret: um die Berechnungsmethode für die Steuerfreiheit von Zuschlägen bei Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, speziell bei Bereitschaftsdiensten.

Ein Beispiel macht das Problem deutlich: Steuerfreie Zuschläge für Nachtarbeit dürfen ja 25 % des Grundlohns nicht übersteigen. Jetzt lassen Sie uns annehmen, ein Arbeitnehmer leistet einen nächtlichen Bereitschaftsdienst, der nur zu einem Teil als Arbeitszeit bewertet wird. Darf ein steuerfreier Zuschlag für die Nachtarbeit nun 25 ...

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