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BFH 04.05.2022 I R 46/18, StuB 18/2022 S. 720

Zur Höhe der Gebühr bei Rücknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft

Im Fall der Rücknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft führt AEAO zu § 89 AO Nr. 4.5.2 nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null in der Weise, dass die Gebührenermäßigung (§ 89 Abs. 7 Satz 2 AO) nach den Maßgaben der Bemessung einer Zeitgebühr auszurichten ist (Bezug: § 89 AO; § 102 FGO).

Praxishinweise

Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Abs. 2 wird gem. § 89 Abs. 3 Satz 1 AO eine Gebühr erhoben . § 89 Abs. 7 Satz 1 AO bestimmt, dass auf die Gebühr (auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft) ganz oder teilweise verzichtet werden „kann“, wenn ihre Erhebung nach der Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Nach § 89 Abs. 7 Satz 2 AO „kann“ die Gebühr insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird. § 89 Abs. 7 Sätze 1 und 2 AO ...