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StuB 18/2022 S. 716

Einkommensteuer | Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG

Das BMF hat sein Schreiben vom  (BStBl 2020 I S. 952) zur Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG in Rz. 10 angepasst (: 022, NWB VAAAJ-21072).

Danach wird Rz. 10 wie folgt gefasst:
Aus beihilferechtlicher Sicht muss der Stpfl./müssen die Stpfl. die vorgenannten Voraussetzungen für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Beihilfe (d. h. für alle Veranlagungszeiträume des Betrachtungszeitraums) bis zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung erfüllen. Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen ist auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung der Tarifermäßigung vorzunehmen. Daher ist ein Anspruch auf Tarifermäßigung zu versagen, wenn ein Unternehmen zu diesem Zeitpunkt als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen...