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KG Berlin 04.04.2022 22 W 15/22, NWB 37/2022 S. 2594

GmbH | Auslegung einer Satzung

Im Rahmen der objektiven Auslegung der Satzung einer GmbH kann das Registergericht neben dem Wortlaut, dem Inhalt und dem Zweck der auszulegenden Regelung auch in der Vergangenheit zum Handelsregister eingereichte Dokumente berücksichtigen.

Anmerkung:

Die GmbH-Satzung enthielt die Regelung, dass „jeder Gesellschafter berechtigt ist, einen Geschäftsführer zu bestellen“, was das Registergericht zum Anlass nahm, die Bestellung eines dritten Geschäftsführers unter Hinweis darauf als unzulässig anzusehen, dass nach dem Wortlaut der Satzung jeder Gesellschafter (nur) einen Geschäftsführer berufen könne. Anders das Kammergericht: Im Rahmen der objektiven Auslegung der Satzung könnten auch in der Vergangenheit zum Handelsregister eingereichte Unterlagen herangezogen werden, aus denen sich dann ggf. ...