Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 38 vom Seite 2672

Modernisierung der Außenprüfung

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von DAC7 und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts

Michael Baum und Eva Rohde

[i]Gesetzentwurf eines DAC7-Umsetzungsgesetzes, BR-Drucks. 409/22 Das Bundeskabinett hat am den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts verabschiedet (vgl. BR-Drucks. 409/22). Nachfolgend werden die im Gesetzentwurf vorgesehenen und für die Praxis bedeutsamen Änderungen der Abgabenordnung vorgestellt.

I. Ziele des Gesetzentwurfs

1. Umsetzung von DAC7

[i]Änderung der EU-Amtshilferichtlinie (DAC7)Seit vielen Jahren steigen die – in aller Regel steuerpflichtigen – Einkünfte, die Personen und Unternehmen auf digitalen Plattformen (z. B. als Wohnungsvermieter mittels Airbnb) erzielen. Um die Finanzbehörden der EU-Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, auch solche Einkünfte der Besteuerung zu unterwerfen, die mittels ausländischer digitaler Plattformen erzielt werden, wurde die EU-Amtshilferichtlinie um entsprechende Mitteilungspflichten der Plattformbetreiber und einen diesbezüglichen Informationsaustausch der Finanzbehörden ergänzt (vgl. Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl EU 2021 Nr. L 104 S. 1 – „DAC7“). S. 2673

[i]Einführung einer Anzeigepflicht der Betreiber digitaler PlattformenZur Umsetzung von „DAC7“ sollen die Betreiber digitaler Plattformen nun durch das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) verpflichtet werden, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt wurden. Die Meldepflicht wird um einen automatischen Austausch von Informationen zu Anbietern ergänzt, die in anderen Mitgliedstaaten der EU steuerlich ansässig sind. Auf diese Weise werden die wirtschaftlichen Aktivitäten der Anbieter auf digitalen Plattformen für die Steuerbehörden transparent.

[i]Nachbesserungen bei der steuerlichen EU-AmtshilfeZusätzlich sollen bereits etablierte Formen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in der EU weiterentwickelt und die maßgeblichen Rechtsvorschriften, hier insbesondere das EU-Amtshilfegesetz, klarer gefasst werden. Die Steuerbehörden sollen dadurch in die Lage versetzt werden, Sachverhalte mit Auslandsbezug noch wirksamer zu ermitteln und ausgetauschte Informationen noch effizienter zu nutzen. Außerdem wird § 138f Abs. 4 AO an neue EU-Vorgaben angepasst.

2. Beschleunigung von Außenprüfungen

[i]Beyer, NWB 33/2022 S. 2305 (Gast-Editorial)Im Vordergrund steht dabei die Schaffung weiterer gesetzlicher Rahmenbedingungen für die Kooperation zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen („Compliance“). Außenprüfer und Steuerpflichtige sollen hierzu gleichermaßen in die Pflicht genommen werden: Während von den Steuerpflichtigen insbesondere erweiterte Mitwirkungspflichten gefordert werden, soweit sie sich nicht kooperativ verhalten, sollen die Finanzbehörden Prüfungsanordnungen zeitnäher bekanntgeben, die Prüfungen daher früher beginnen und abschließen, Prüfungsschwerpunkte benennen sowie Zwischengespräche führen.

[i]Verifikationsgebot bleibt gewährleistetDurch das Zusammenspiel der – teilweise gegenläufigen – neuen Regelungen soll allerdings weiterhin gewährleistet sein, dass dem verfassungsrechtlichen Verifikationsgebot weiter Rechnung getragen wird. In den Genuss der Vorteile der Beschleunigung von Außenprüfungen und der Verkürzung der Festsetzungsfrist soll letztlich nur der kooperative Steuerpflichtige gelangen können.

II. Begrenzung der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO

[i]Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei Durchführung einer AußenprüfungWird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO bislang grds. nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Dies gilt nach § 171 Abs. 4 Satz 2 AO allerdings nicht, wenn die Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wurde, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Festsetzungsfrist endet nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO bislang spätestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben, die in § 169 Abs. 2 AO genannten Fristen verstrichen sind; eine Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Dies hat zur Folge, dass die Festsetzungsfrist bei sehr lang andauernden Außenprüfungen „gefühlt“ unendlich lange währt. Dies belastet die geprüften Unternehmen erheblich, müssen sie doch für noch lange Zeit die erweiterten Mitwirkungspflichten erfüllen und ihre Buchführungsunterlagen entsprechend lange aufbewahren. Außerdem sind Steuernachforderungen erst nach langer Zeit und zudem mit entsprechend höheren Nachzahlungszinsen nach § 233a AO zu entrichten. Dies gilt ungeachtet der zwischenzeitlichen Zinssatzsenkung ab durch das Zweite Gesetz zur Änderung S. 2674der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v.  (BGBl 2022 I S. 1142; s. dazu Baum, NWB 30/2022 S. 2112).

[i]Zeitliche Begrenzung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AODie vorstehend erläuterten Grundsätze der Ablaufhemmung wegen Durchführung einer Außenprüfung in § 171 Abs. 4 Satz 1 und 2 AO sollen nach dem Regierungsentwurf unverändert bleiben. Anstelle der – letztlich doch wenig unternehmensfreundlichen – zeitlichen Begrenzung der Ablaufhemmung nach dem bisherigen Satz 3 soll künftig Folgendes gelten: