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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 2 K 89/21

Gesetze: AO § 174

Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 AO "bestimmter Sachverhalt" im Sinne des § 174 AO

Leitsatz

Das Tatbestandsmerkmal "bestimmter Sachverhalt" in § 174 AO erfordert, dass der dem geänderten sowie der dem gemäß § 174 Abs. 4 AO zu ändernden Steuerbescheid zugrunde liegende Sachverhalt übereinstimmt; dies setzt jedoch keine vollständige Identität voraus; "bestimmter Sachverhalt" kann dabei auch ein Sachverhaltskomplex sein (vorliegend: Gründung einer KG, Abschluss eines Einbringungsvertrags nebst Abtretung eines Mitunternehmeranteils sowie einzuholende Genehmigungen zur Wirksamkeit der Abtretung).

Fundstelle(n):
DStR 2022 S. 12 Nr. 50
DStRE 2023 S. 113 Nr. 2
QAAAJ-22157

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