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BBEV Nr. 6 vom Seite 211

Fallsammlung zur neuen Grundbesitzbewertung – 3. Teil

Abzug von Nutzungsvorbehalten

von Rainer Zimmermann, Bonn

Bei Vermögensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge spielt das Abzugsverbot des § 25 ErbStG im derzeit noch geltenden Erbschaftsteuerrecht eine wichtige Rolle, wenn sich der Schenker den Nießbrauch oder ein Wohnrecht zu seinen und/oder zu Gunsten seines Ehegatten vorbehalten möchte. Im Nachgang zum Beitrag des Verfassers in BBEV 2008 S. 56 NWB QAAAC-69402 sowie basierend auf von Krause/Grootens dargestellten Beispielsfällen (vgl. BBEV 2008 S. 168 NWB ZAAAC-76164) wird im Folgenden erörtert, welche Unterschiede sich zwischen altem und zu erwartendem neuen Recht ergeben, wenn in praxistypischen Sachverhalten zusätzlich Nutzungsvorbehalte vereinbart bzw. vorbehalten werden.

I. Abzug von Nutzungsvorbehalten im derzeit noch gültigen Erbschaftsteuerrecht

Nutzungsvorbehalte, sei es in der Gestalt eines Wohnrechts (§ 1093 BGB) oder eines Nießbrauchs (§ 1030 BGB), sind als Auflagen, also als wertmindernde Einschränkungen der Vertragsleistung des Schenkers, und nicht als Gegenleistungen zu qualifizieren (§ 525 BGB). Derzeit sieht § 25 ErbStG sowohl bei Erwerben von Todes wegen als auch bei Schenkungen unter Lebenden ein Abzugsverbot des Kapitalwerts solcher Nutzungs- bzw. Duldungsauflagen vor, wenn ein bestimmter Perso...