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BFH 18.05.2017 VI R 9/16, StuB 17/2017 S. 682

Einkommensteuer | Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG

Scheidungskosten sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) i. S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Sie sind durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Stpfl. erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse (Bezug: § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG).

Praxishinweise

§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG trat mit Wirkung vom in Kraft (BGBl 2013 I S. 1809) und ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG). Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Stpfl. G...