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BBK Nr. 5 vom Seite 227

Überblick zur Reform der Grundsteuer

Wie sich Steuerberater und ihre Mandanten auf die Neuberechnung vorbereiten sollten

Wolfgang Eggert

Erstaunlich [i]Eisele/Wiegand, Grundsteuerreform 2022/2025 – Neuregelungen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Herne 2020rechtzeitig haben sich der Bundestag und der Bundesrat auf die sog. Grundsteuerreform geeinigt. Für diese war immerhin eine Grundgesetzänderung erforderlich. Der steuerberatenden Praxis soll mit dieser Darstellung ein Überblick zu den einzelnen Änderungen gegeben werden, da eine rechtzeitige Information der Mandanten, aber auch eine angemessene Organisation der Kanzlei im Hinblick auf einen vermutlich überdurchschnittlichen Auftragseingang – laut der Gesetzesbegründung sind voraussichtlich 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten zu bewerten – empfehlenswert sind. Die Kanzleien, aber [i]NWB ReformRadar, Reform der Grundsteuer NWB YAAAG-91885 auch Immobilien verwaltende Unternehmen sollten vorbereitet sein, denn die erstmalige Erklärungsabgabe nach dem neuen System ist dann erforderlich, wenn eine öffentliche Bekanntgabe dazu erfolgt. Wann das sein wird, ist derzeit nicht abzusehen.

Kubsch, Berechnung der Grundsteuer nach der Gesetzesreform, Arbeitshilfe NWB NAAAH-30144

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Verfassungswidrigkeit der Altregelung

Das [i]Geißler, Grundsteuer, infoCenter NWB MAAAB-40737 Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom insbesondere die Vorschriften §§ 19-23, 27, 76, 79 Abs. 5, § 93 Abs. 1 Satz 2 BewG zur Bewertung bebauter Grundstücke aufgrund eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG) für verfassungswidrig erklärt.

Gegenstand des Verfahrens waren Einheitswerte auf den , also aus den sog. alten Bundesländern. Anzunehmen, die in den neuen Bundesländern maßgeblichen S. 228Einheitswerte vom seien von der Entscheidung nicht betroffen, ist zwar formal richtig, inhaltlich hat das aber zu Recht niemand behauptet.

Das [i]Neuregelung bis Ende 2019 erforderlich Bundesverfassungsgericht hat gefordert, dass die Neuregelung bis zum erfolgt sein muss, was rechtzeitig gelungen ist. Die verfassungswidrigen Vorschriften dürfen nach der Entscheidung noch bis längstens angewendet werden. Diese Frist hat der Gesetzgeber ausgeschöpft (siehe Abschnitt II.1).

Festgestellt [i]Bundesländer können eigene Regelungen schaffen werden künftig keine neuen Einheitswerte mehr, sondern sog. Grundsteuerwerte. Die Vorschriften zur Bewertung der Grundstücke finden sich insbesondere in den §§ 218 bis 266 BewG, die zur Grundsteuer vor allem in den §§ 13, 14, 15 und 25 Abs. 5 GrStG. Eine Grundgesetzänderung wurde erforderlich (Art. 72, 105 und 125b GG), um zu ermöglichen, dass einzelne Bundesländer eigene – vom Bundesrecht abweichende – Regelungen erlassen können. Der Freistaat Bayern hat dies bereits angekündigt. In weiteren Ländern finden zumindest Überlegungen dazu statt.

II. Feststellungen und deren Änderungen

1. Hauptfeststellung

Die erste [i]Anwendung ab 1.1.2025 Hauptfeststellung nach neuem Recht findet zum statt, doch ist deren erstmalige Anwendung auf den festgelegt worden (§ 266 Abs. 1 BewG). Alle sieben Jahre später erfolgt dann die nächste Hauptfeststellung.

So lautet jedenfalls die gesetzliche Neuregelung in § 221 Abs. 1 BewG und angesichts der elektronischen Übermittlungspflicht für die Erklärungen (§ 228 Abs. 6 BewG) ist zu hoffen, dass – anders als bei den Einheitswerten – das Gesetz auch tatsächlich angewendet wird. Die Einheitswerte galten (bzw. gelten immer noch) zum oben erwähnten Zeitpunkt und nunmehr bis zum , also beachtliche 61 Jahre! Die ursprüngliche Vorgabe, alle sechs Jahre eine erneute Hauptfeststellung durchzuführen (§ 21 Abs. 1 BewG), wurde nie umgesetzt.

Hinweis:

§ 266 Abs. 3 BewG [i]Keine Rückwirkung für bisherige Einheitswerte regelt ausdrücklich, dass eingetretene Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die schon vor dem gegeben waren und dem Finanzamt im Rahmen der neuen Hauptfeststellung mitgeteilt werden, nicht für Fortschreibungen nach § 22 BewG und Nachfeststellungen nach § 23 BewG für Feststellungszeitpunkte vor dem zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber will so die wahrheitsgemäße Abgabe von Erklärungen fördern.

2. Änderungen der Hauptfeststellung

Die schon [i]Bekanntes System zur Änderung der Hauptfeststellung bisher von den Einheitswerten bekannten Änderungen der Hauptfeststellung sind: