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StuB Nr. 11 vom Seite 438

Rangverhältnis von § 50d Abs. 8 und 9 EStG geklärt

Anmerkungen zum

StB MITax Rüdiger Urbahns

Nach dem bleibt für Arbeitslöhne eines in Deutschland ansässigen Piloten, der für eine irische Fluggesellschaft arbeitet, die Steuerfreistellung in Deutschland nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit Irland trotz Nichtbesteuerung in Irland erhalten. Dies war nur aufgrund der Auflösung des konkurrierenden Rangverhältnisses der Vorschriften des § 50d Abs. 8 und 9 EStG zugunsten des Abs. 8 durch den BFH möglich.

Kernaussagen
  • Nach Urteil des BFH wird immer dann, wenn Einkünfte eines unbeschränkt Stpfl. aus nichtselbständiger Arbeit nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, die Freistellung nach § 50d Abs. 8 EStG bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Stpfl. nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat.

  • Neben § 50d Abs. 8 EStG findet die möglicherweise restriktivere Vorschrift des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG bei Arbeitnehmern regelmäßig keine Anwendung.

  • Der Themenkomplex der Anwendung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG bei Teilverzicht wurde nicht hinreichend durch den BFH klargestellt.

I. Die Entscheidung

[i]Urbahns, Das Rangverhältnis von § 50d Abs. 8 und 9 EStG, StuB 2011 S...