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infoCenter (Stand: November 2022)

Investment Property, IAS 40

Prof. Dr. Henning Zülch

1. Aktuelle Entwicklungen

Neben anderen Standards wurde im Rahmen der jährlichen Verbesserungen durch das IASB (Zyklus 2011-2013) auch der Rechnungslegungsstandard IAS 40 Änderungen unterzogen. Hierbei handelte es sich um Klarstellungen über die Beziehung zwischen IFRS 3 und IAS 40 in Hinblick auf die Klassifizierung von als Finanzinvestitionen gehaltenen oder eigentümergenutzten Immobilien. Demnach sind beide Standards unabhängig voneinander anzuwenden, um zu bestimmen, ob eine Transaktion sowohl einen Unternehmenszusammenschluss nach IFRS 3 als auch eine als Finanzinvestition gehaltene Immobilie nach IAS 40 darstellt. Die Verbesserungen wurden am veröffentlicht und haben seit dem Gültigkeit.

Weiterhin wurde am die Klarstellung veröffentlicht, dass ein Unternehmen eine Immobilie nur dann als Finanzinvestitionen gehalten klassifizieren (oder diese Klassifizierung aufheben) kann, wenn es eine entsprechende Änderung der Nutzung belegen kann. Für die Nutzungsänderung ist die Frage maßgeblich, ob die Definition einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie erfüllt wird oder nicht. Hintergrund war eine Anfrage an das IASB, ob bei offensichtlicher Änderung der Nutzung auch Immobilien zu den als Finanzinvestitionen gehaltenen umgegliedert werden können, die sich zuvor im Bau oder der Erschließung befunden haben und in dieser Zeit als Vorräte behandelt wurden. Die beschriebene Änderung erlangt zum Gültigkeit. Das Endorsement und damit die Übernahme der angeführten Änderungen zu den Regelungen des IAS 40 erfolgten im März 2018 durch das Europäische Parlament.

2. Definition und Abgrenzung

Unter Investment Properties werden Immobilien verstanden, und zwar Grund und Boden oder Gebäude – oder Gebäudeteile – oder beides, die vom Eigentümer oder vom Leasingnehmer im Rahmen eines Finanzierungs-Leasing-Verhältnisses gehalten werden, um

  • Miet- oder Pachterträge und/oder

  • eine Wertsteigerung des eingesetzten Kapitals

zu erzielen (IAS 40.5).

Nicht unter die Definition von Investment Properties (= Non-Investment Properties) fallen

  • einerseits Immobilien, die zum Verkauf im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, d. h. einem Erwerb mit anschließender Verkaufsabsicht, bestimmt sind. Hier greifen die Regelungen für das Vorratsvermögen nach IAS 2 (Inventories) (IAS 40.9 (a)).

  • Andererseits ist nicht von Investment Properties zu sprechen, wenn die Immobilien für die Produktion oder das Angebot von Gütern und Dienstleistungen bzw. für Verwaltungszwecke verwendet werden, also eigentümergenutzte Immobilien (owner-occupied properties) darstellen (IAS 40.9 (c)). Hier greifen die Regelungen für das Sachanlagevermögen nach IAS 16 (Property, Plant and Equipment) und Leasingverhältnisse nach IFRS 16 (Leases).

  • Immobilien, die der Bilanzierende im Rahmen eines Finanzierungsleasings an ein anderes Unternehmen vermietet hat (IAS 40.9 (e))

Abgrenzungsprobleme zwischen Investment Properties und Non-Investment Properties treten vor allem in folgenden Fällen auf:

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