OFD Nordrhein-Westfalen - Kurzinfo GewSt 05/2018

Kurzinformation betr. erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Sätze 2-5 GewStG im Fall der Überlassung eines betrieblichen Kfz an Gesellschafter bzw. Arbeitnehmer zu privaten Zwecken

Zurzeit sind vermehrt Fälle der Inanspruchnahme der erweiterten Grundstückskürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) streitig, in denen neben der ausschließlichen Nutzung und Verwaltung von Grundbesitz Erträge aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz zur privaten Nutzung erfasst bzw. entsprechende Ergebniskorrekturen vorgenommen wurden.

§ 9 Nr. 1 GewStG dient der Vermeidung der Doppelbelastung von Grundbesitz innerhalb der Realsteuern durch GewSt und GrSt. Dabei bezweckt § 9 Nr. 1 Satz 2–5 GewStG nach st. Rspr., die GewSt-Belastung der kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Gesellschaften derjenigen von Einzelunternehmen und PersGes. anzugleichen, die sich nur mit der Verwaltung von Grundvermögen befassen und damit nicht gewerbesteuerpflichtig sind.

Zutreffend kann die erweiterte Kürzung nur dann gewährt werden, wenn der Stpfl. ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt oder daneben ausschließlich die nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erlaubten Tätigkeiten ausübt. Entscheidend ist bei der erforderlichen Prüfung dabei nicht der – ggf. gesellschaftsvertraglich vereinbarte – Unternehmenszweck, sondern das tatsächliche Verhalten im Rahmen der Geschäftsführung.

Die Ausübung anderer Tätigkeiten i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1–7 EStG führt damit grds. zu einem Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot und schließt die erweiterte Grundstückskürzung vollumfänglich aus. Nicht begünstigungsschädlich sind lediglich Nebentätigkeiten, die der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engen Sinne dienen und zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung sind.

Ob die Überlassung eines betrieblichen Pkw an Gesellschafter und Mitunternehmer zu privaten Zwecken eine schädliche (Vermietungs-)Tätigkeit i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG darstellt, ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden und auch in der Literatur bislang nicht problematisiert worden.

Entsprechende Fälle werden daher zurzeit sowohl mit dem FM Nordrhein-Westfalen wie auch auf Bund- und Länderebene abgestimmt. Die Bearbeitung der betroffenen Einzelfälle ist zunächst zurückzustellen. Gleiches gilt für die Auswertung entsprechender Prüfungsmitteilungen des Rechnungsprüfungsamts.

OFD Nordrhein-Westfalen v. - Kurzinfo GewSt 05/2018

Fundstelle(n):
OAAAG-98951