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OLG Hamm Beschluss v. - 15 W 24/19

Gesetze: BGB § 2065 Abs.2

Leitsatz

Leitsatz:

Eine Klausel, mit der ein Erblasser zu seinem Ersatzerben (§ 2096 BGB) die Personen beruft, die - gewillkürte - Rechtsnachfolger des von ihm eingesetzten Erben sind, verstößt nicht gegen § 2065 Abs. 2 BGB, weil der Erblasser damit selbst die erforderliche Bestimmung seines (Ersatz-) Erben trifft.

Fundstelle(n):
ErbStB 2019 S. 345 Nr. 12
NWB-EV 2019 S. 214 Nr. 6
PAAAH-13330

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