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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 298/04

Gesetze: VStG § 15, VStG § 19, AO § 169 Abs. 2, AO § 370

Verlängerung der Festsetzungsfrist infolge Steuerhinterziehung

Leitsatz

Das Vermögensteuergesetz gilt für alle bis zum verwirklichten Sachverhalte auch mit der Konsequenz fort, dass eine Strafbarkeit wegen Vermögensteuerhinterziehung gem. § 370 AO für die Jahre bis weiterhin möglich ist.

Im Falle verspäteter Abgabe von Steuererklärungen tritt die Vollendung der Steuerhinterziehung zu dem Zeitpunkt ein, zu dem das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für das Jahr in dem betreffenden Bezirk allgemein abgeschlossen hat.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 11/2008 S. 947
QAAAC-41440

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