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BBK Nr. 1 vom

Urlaubsabgeltung verfällt nicht mehr am Jahresende

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 34Das den bisherigen Grundsatz im Urlaubsrecht aufgegeben, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch vom Arbeitnehmer bis zum Ende eines Kalenderjahres geltend gemacht werden muss. Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt als reiner Geldanspruch grundsätzlich nicht mehr den Fristen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG).

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG ) bestimmt in § 7 Abs. 3 BUrlG, dass dem Arbeitnehmer sein Urlaubsanspruch im laufenden Kalenderjahr gewährt und von diesem auch genommen werden muss. Wird der Urlaub aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen auf das nächste Kalenderjahr übertragen, muss der Arbeitnehmer diesen Urlaub bis Ende März in Anspruch nehmen.

Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Die bisherige Rechtsprechung des BAG hat die grundsätzliche Regelung des Urlaubsanspruchs auch auf den Anspruch auf Urlaubsabgeltung des Arbeitnehmers übertragen.

Damit wurde der Abgeltungsanspruch für den Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als ...