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OFD Kiel - G 1427 A - St 261

Vororganschaftlicher Verlust in einem mehrstufigen Organkreis

Es ist gefragt worden, wie folgender Sachverhalt gewstl. zu beurteilen ist:

Eine KapGes (B), die bisher Organträger mehrerer Organgesellschaften (C1, C2 und C3) war und eigene Verluste nach § 10a GewStG hatte, trat in ein Organschaftsverhältnis zum Organträger (A). Fraglich ist, wie in diesem Fall die Zurechnung von Gewerbeerträgen im Organkreis vorzunehmen ist. Die Entscheidung darüber ist von Bedeutung für den Verlustvortrag nach § 10a GewStG, der Unternehmensgleichheit voraussetzt:

  • Bei stufenweiser Zurechnung erhöhen die Erträge der unteren Organgesellschaften C1, C2 und C3 den Ertrag der Gesellschaft B. Sie können auch mit vororganschaftlichen Verlustvorträgen der Gesellschaft B verrechnet werden.

  • Wird die Zurechnung dagegen unmittelbar beim Organträger A vorgenommen, kann die Gesellschaft B nur eigene Erträge mit dem vorgetragenen Verlust verrechnen.

Die OFD bittet hierzu die Auffassung zu vertreten, dass die Zurechnung von Gewerbeerträgen im Organkreis der tatsächlichen Eingliederung folgt (vgl. auch BFH, BStBl 1998 II S. 447 [450]). Das bedeutet, dass in dem beschriebenen Sachverhalt die Erträge stufenweise zuzurechnen sind. Die Gesellschaft B bleibt Organträger im Verhältn...

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