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infoCenter (Stand: September 2021)

Teilzeitarbeit / Altersteilzeit

Catrin Geißler

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit

[i]

1. Teilzeitarbeit

Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Personen, für die keine regelmäßige Wochenarbeitszeit vereinbart ist, sind teilzeitbeschäftigt, wenn ihre regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters liegt. Die durchschnittliche Arbeitszeit kann auf der Grundlage eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraumes ermittelt werden. Auch geringfügig Beschäftigte gehören zu den Teilzeitbeschäftigten. Voraussetzungen und Rechtsfolgen der allgemeinen Teilzeitarbeit sind im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) geregelt. Spezielle Regelungen gelten für Arbeitnehmer in Elternzeit (siehe III.), Arbeitnehmer mit schweren Behinderungen und Bedienstete des öffentlichen Dienstes.

2. Altersteilzeit

Ziel der Altersteilzeitarbeit ist es, Arbeitnehmern ab 55 einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen und Neueinstellungen zu fördern. Leistungen der Bundesagentur für Arbeit werden nur noch erbracht, wenn die Altersterseilzeit vor dem begonnen wurde.

II. Teilzeitarbeit nach dem TzBfG

1. Zielsetzung

Das Ziel des Gesetzgebers ist es, Teilzeitarbeit zu fördern und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern (§ 1 TzBfG).

  • Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht ohne sachlichen Grund schlechter gestellt werden als ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG). Demnach müssen auch Arbeitsentgelt und andere teilbare Leistungen an teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig geleistet werden. Der ArbG ist nicht berechtigt, bestimmte Vergütungsbestandteile (z.B. Sozialzulagen) wegen der Teilzeit ohne sachlichen Grund gänzlich zu versagen.

  • Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer, der sein Recht auf Teilzeitarbeit geltend macht, nicht deswegen benachteiligen (§ 5 TzBfG).

2. Voraussetzungen

§ 8 TzBfG normiert unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit:

  • Das Arbeitsverhältnis bestand bei Beginn der Teilzeitarbeit länger als sechs Monate (Wartefrist).

  • Der Arbeitgeber muss mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen (§ 8 Abs. 7 TzBfG), dazu gehören

    • Teilzeitbeschäftigte,

    • nicht aber Auszubildende.

  • Der Arbeitnehmer hat die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang spätestens drei Monate vor Beginn der Teilzeitarbeit beim Arbeitgeber zu beantragen.

    • Ein zu kurzfristig gestelltes Teilzeitverlangen kann so ausgelegt werden, dass es sich hilfsweise auf den Zeitpunkt richtet, zu dem der Arbeitnehmer die Verringerung frühestmöglich verlangen kann.

    • Der Antrag ist nicht formgebunden.

    • Der Antrag kann auch bereits in der sechsmonatigen Wartefrist gestellt werden.

    • Mit dem Antrag soll der Arbeitnehmer auch einen Wunsch zur Verteilung der Arbeitszeit angeben. Er kann die Verringerung der Arbeitszeit davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber der gewünschten Verteilung zustimmt.

    • Der Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht auch während der Elternzeit.

    Einen Grund für das Teilzeitverlangen muss der Arbeitnehmer nicht angeben, es findet keine Abwägung zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen statt. Nur im Einzelfall kann das Teilzeitbegehren unrechtmäßig sein ().

  • Der Arbeitgeber kann seine Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit und zur Verteilung nur aus betrieblichen Gründen verweigern. Diese sind in § 8 Abs. 4 TzBfG beispielhaft und somit nicht abschließend aufgezählt. Die Aufzählung verdeutlicht, dass es sich bei den entgegenstehenden Gründen um betriebliche Belange von einigem Gewicht handeln muss. Hierzu gehören:

    • wesentliche Beeinträchtigung der Organisation,

    • wesentliche Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs,

    • wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit im Betrieb,

    • Entstehen unvertretbarer Kosten für den ArbG,

    • nachweisliches Fehlen einer Ersatzkraft.

Wichtig: Eine Ablehnung der Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit muss der Arbeitgeber schriftlich spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit geltend machen, da sich sonst die Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers verringert bzw. verteilt. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

3. Rechtsfolgen

Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben sich über die Verteilung der verringerten Arbeitszeit zu einigen (§ 8 Abs. 3 TzBfG), dabei bleibt das Direktionsrecht des Arbeitgebers über die Verteilung der Arbeitszeit unberührt. Im Ergebnis gibt es drei Möglichkeiten:

  • Die Arbeitsvertragsparteien einigen sich. Dann wird die gefundene Regelung Arbeitsvertragsinhalt. Urlaubsansprüche sind unter Berücksichtigung der neuen Arbeitszeitverteilung neu zu berechnen und Jahressonderleistungen mit Entgeltcharakter sind entsprechend zu kürzen und für die Monate, in denen voll gearbeitet wurde, anteilig voll zu leisten.

  • Der Arbeitgeber lehnt die verlangte Änderung ab. Der Arbeitnehmer kann dann gerichtlich überprüfen lassen, ob die vorgetragenen betrieblichen Gründe dem Teilzeitwunsch entgegenstehen. Bei der Ablehnung hat der Arbeitgeber die ihm durch § 8 Abs. 5 S. 1 TzBfG gesetzte Frist zur Ablehnung zu beachten. Die Ablehnung hat schriftlich zu erfolgen, wobei eine Begründungspflicht nicht vorgesehen ist.

  • Verletzt der Arbeitgeber die vorgenannten Frist- und Formerfordernisse oder äußert er sich nicht, dann gelten sowohl die Verkürzung der Arbeitszeit als auch die vom Arbeitnehmer gewünschte Verteilung als angenommen (Fiktion des § 8 Abs. 5 S. 2 und 3 TzBfG).

Der Arbeitnehmer kann frühestens zwei Jahre, nachdem der Arbeitgeber der Verringerung zugestimmt oder diese abgelehnt hat, einen Antrag auf weitere Verringerung der Arbeitszeit stellen (§ 8 Abs. 6 TzBfG).

4. Gerichtliche Durchsetzung

Der Arbeitnehmer kann mit der Leistungsklage vor dem Arbeitsgericht auf Annahme des Angebots auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit klagen. Hat er damit Erfolg, beginnt die neue Arbeitszeit mit Urteilsverkündung. Ist die Teilzeitarbeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten, so kann sie bereits vor Urteilsverkündung mit einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.

5. Verlängerung der Arbeitszeit

Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verlängern möchten, über freie Arbeitsplätze, die im Betrieb und Unternehmen besetzt werden sollen und für die diese nach ihrer Ausbildung und Qualifikation geeignet sind, unterrichten. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verringert haben als auch für solche, die nur für Teilzeitarbeit eingestellt wurden.

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