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StuB Nr. 13 vom Seite 498

Die Verschärfungen der Selbstanzeige

Änderungen durch das Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitsrecht

RA/StB Andreas Groß

Über die Selbstanzeige wurde in letzter Zeit heftig debattiert. Neben einer seit Jahren sich verschärfenden Rechtsprechung durch den BGH und das BVerfG wurde im April 2011 die Selbstanzeigemöglichkeit in vielen Details eingeschränkt. Nachfolgend werden die relevanten Änderungen der §§ 371 und 378 AO eingehend erläutert und die Verschärfung der Regelungen zur Selbstanzeige verdeutlicht.

von Wedelstedt, infoCenter, Selbstanzeige NWB FAAAB-22685

Kernfragen
  • Inwieweit wurde die Selbstanzeige insbesondere durch § 371 AO n. F. verschärft?

  • Wann ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich?

  • Wie kann der Stpfl. trotz Steuerhinterziehung Straffreiheit erlangen?

I. Einleitung

[i]Hechter, Strafbefreiende Selbstanzeige erster und zweiter Klasse – ein erster Überblick, NWB 2011 S. 1044 NWB VAAAD-77477Hechter, Teilselbstanzeige: Bis wann gilt die Übergangsvorschrift?, NWB 2011 S. 1139 NWB BAAAD-79698 Geuenich, Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige, NWB 2011 S. 1050 NWB IAAAD-78932 Der Gesetzgeber hat seit einer bereits länger andauernden Diskussion die Selbstanzeigeregelung nach § 371 AO bzw. § 378 AO deutlich verschärft. Das sog. Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom ist am in Kraft getreten .

Bereits mit wurde aufgrund des „alten” Wortlauts des § 371 Abs. 1 AO die gestufte Selbstanzeige bzw. Teilselbstanzeige weitgehend abgeschafft . Zugleich wurde der Verdachtsgrad bei der Tatendeckung aufgeweicht. Das BVerfG hat ferner ...