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BFH 07.07.2011 V R 21/10, StuB 1/2012 S. 45

Umsatzsteuer | Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Gegenständen

(1) Die beim Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung ist spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31. 5. des Folgejahres) zu dokumentieren. (2) Das gilt auch für den in zeitlicher Hinsicht „gestreckten” Vorgang der Herstellung eines Gebäudes. (3) Eine in den Voranmeldungen (nicht) getroffene Zuordnungsentscheidung kann nur innerhalb der für die Jahresfestsetzung maßgebenden Dokumentationsfrist (31.5. des Folgejahres) korrigiert werden (Bezug: § 15 Abs. 1, Abs. 2, § 16, § 18 UStG 2005; Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Art. 22 Abs. 4 Buchst. a, Abs. 6 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG).

Praxishinweise

Der Kläger errichtete ab Sommer 2007 ein Einfamilienhaus, das er nach seiner Fertigstellung im Januar 2008 teilweise für sein Unt...