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Online-Beitrag vom

Unternehmereigenschaft

Vorsteuerabzug und unternehmerische Betätigung eines Berufsverbandes

Prof. Dr. Peter Mann

Mitgliedsbeiträge, die Vereine von ihren Mitgliedern erheben, können der Umsatzsteuer unterliegen. Klassisch wird dabei zwischen „echten“ und „unechten“ Mitgliedsbeiträgen unterschieden. Bei Letzteren nimmt die Rechtsprechung, insbesondere der EuGH, eine Steuerbarkeit an. Durch die Vereinnahmung unechter Mitgliedsbeträge wird der Verein zum Unternehmer in diesem Bereich und kann ggf. einen Vorsteuerabzug beanspruchen. Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung zu einem Berufsverband deutlich gemacht, unter welchen Voraussetzungen eine Unternehmereigenschaft besteht und damit ein Vorsteuerabzug möglich ist ( NWB FAAAH-10789).

I. Interessenverband und Lobbyarbeit

[i]AusgangslageKläger in dem Revisionsverfahren war ein eingetragener Verein. Gemäß seiner Satzung vertritt er die Interessen eines Industriezweigs. Seine konkrete Aufgabe besteht darin, die Mitglieder in sozial-, wirtschafts- und branchenpolitischen sowie fachlichen Fragen national und international zu vertreten und bei ihren wirtschaftlichen Zielen zu unterstützen. Der Verein sollte keine Individual- oder Mehrheitsinteressen einzelner oder mehrerer Mitglieder vertreten, die nicht m...